top of page

Deckbedingungen 

§1 Geltungsbereich

  1. Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“), die Hengste von Stephan Hieck benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Vertragspartner ist Stephan Hieck (nachfolgend „Hengsthalter“).

  2. Die Decksaison beginnt am 01.03. und endet am 31.8. eines jeden Jahres - vorbehaltlich abweichender Absprachen zwischen dem Züchter und dem Hengsthalter.

§2 Samenbestellungen

  1. Samenbestellungen können telefonisch (+49-1712866382), oder über das Samenbestellformular im Internet (www.stephan-hieck.com) aufgegeben werden. Die Bestellung muss bis spätestens 10.00 Uhr MEZ beim Hengsthalter vorliegen. Später eingehende Bestellungen können unter Umständen nicht mehr am selben Tag bearbeitet werden.

  2. Aus der Bestellung sollen folgende Angaben ersichtlich sein:- gewünschter Hengst- Art der Besamung (Lieferung o. Besamung beim Hengsthalter)- Samenart (Frischsamen) Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Züchters- genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Züchter- Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie des Abstammungsnachweises) WICHTIG: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden!- Angabe des besamenden Tierarztes/Verwenders- Mitgliedsnummer bei dem Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll (Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter einzureichen).

  3. Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.

  4. Aufgrund der geltenden Leistungsprüfungsordnung (LPO) für Hengste, weist der Hengsthalter ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz seiner Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.

§3 Versand / Lieferung

  1. Der Samen kann an allen Wochentagen (an Sonn- und Feiertagen zu erhöhten Preisen) verschickt werden.

  2. Eine Abholung des Samens ist täglich (auch sonntags) möglich.

  3. Der Samenversand an Wochenenden ist mit Einschränkungen verbunden und daher nur nach vorheriger Anfrage möglich.

  4. Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.

  5. Der Versand von Samen erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

  6. Bei stark frequentierten Hengsten behält sich der Hengsthalter vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschränken.

  7. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bietet der Hengsthalter an, wenn möglich, TG-Samen einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst des Hengsthalters zu nutzen. In Rechnung gestellt wird nur der zuletzt in Anspruch genommene Hengst.

  8. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Züchters, es sei denn, der Züchter hat den Vertrag als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen. Der Züchter ist verpflichtet, die Lieferung am Übergabetag auf sichtbare Schäden/Beschädigungen zu kontrollieren und diese ggf. unverzüglich dem Hengsthalter schriftlich mitzuteilen.

§4 Bezahlung

  1. Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort geltenden Umsatzsteuer.

  2. Die Decktaxe und die Versandkosten sind vor der ersten Besamung fällig.

  3. Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst bei beglichener Decktaxenrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.).

  4. Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc.), wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer ausnahmslosen Buße von 2.500,00 € geahndet.

§5 Sonderkonditionen

  1. Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, rechnet der Hengsthalter dem Züchter die Hälfte der bezahlten Decktaxe im Folgejahr an (ausgenommen sind Hengste, die ausschließlich über TG-Samen im Einsatz sind), sofern bis zum 01.12. desselben Jahres eine tierärztliche Bescheinigung der Nicht-Trächtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Liegt die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich.

  2. Stuten, die nach dem 01.08. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, erhalten im Folgejahr volle Decktaxenfreiheit, sofern bis zum 01.12. desselben Jahres eine tierärztliche Bescheinigung der Nicht-Trächtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Liegt die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich.

  3. Das Guthaben ist an den Züchter, die Stute und den benutzten Hengst gebunden. Änderungen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Hengsthalter möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe besteht nicht.

  4. Guthaben können nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr angerechnet werden.

  5. Sämtliche Decktaxenrabatte inkl. Nicht-Trächtigkeits- und Mengenrabatte sowie Guthaben aus dem Vorjahr und Gutscheine sind nicht miteinander kombinierbar.

  6. Ausgenommen sind Hengste mit Deckgeldsplittungen. Hier bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache.

§6 Stationsaufenthalte

  1. Die Aufnahme von Gaststuten bieten wir in Zusammenarbeit mit der Pferdepraxis Boyenstein an. Der Aufenthalt der Stute des Züchters zwecks Besamung ist dort nur möglich, wenn diese einen vollständigen Impfschutz (inkl. Herpes) nachweisen kann – und sie erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Züchters.

  2. Die tierärztliche Besamung und Behandlung (Tupferprobe, gyn. Untersuchung, etc.) erfolgt durch die Vertragstierärzte des Hengsthalters (Pferdepraxis Boyenstein) und wird dem Züchter gesondert von diesen in Rechnung gestellt. Die Vertragstierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Hengsthalters.

  3. Der Züchter erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Tierarzt oder Hufschmied zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses berechtigterweise für zweckdienlich erachtet. Die Kosten werden durch den Tierarzt oder Hufschmied dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt. Hält der Züchter die erfolgte Beauftragung des Tierarztes oder Hufschmiedes nicht für zweckdienlich, obliegt ihm der Nachweis dafür.

  4. Eine Besamung erfolgt nur nach vorheriger Follikelkontrolle durch die Vertragstierärzte des Hengsthalters in der Pferdepraxis Boyenstein.

  5. Von güsten Stuten, ausgenommen Maiden- und Fohlenstuten, sind vom Züchter tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als 3 Wochen sein dürfen.

§7 Haftungsbeschränkung

  1. Der Hengsthalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Personenschäden betroffen sind, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder der Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen.

  2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.

  3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung angemessener und üblicher Höhe abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

  2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.

  3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das vereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen.

  4. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vinnum.

  5. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich das für Vinnum (Olfen) zuständige Gericht (Lüdinghausen) zuständig, wenn der Züchter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

bottom of page